Art. 30 · Ortsbildgestaltung
BZO Bauordnung · S. 20 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. 12
2Im Rahmen dieser Zielsetzung werden Baugesuche namentlich nach folgenden Kriterien überprüft: Stellung, Grösse und Gliederung der Baumasse im ortsbaulichen Zusammenhang Bezug zu den angrenzenden Aussenräumen, insbesondere zum öffentlichen Strassenraum Bezug zu den benachbarten Bauten und Anlagen Architektonische Gestaltung inklusive Materialwahl und Farbgebung Rücksichtnahme auf die vorhandene Topografie Gestaltung der Freiflächen und Aussenanlagen
3Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a)zusätzliche Unterlagen (Färb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan usw.) verlangen;
b)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; c) in empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.
4Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.