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Art. 29 · Spiel- und Aufenthaltsbereiche

BZO Bauordnung · S. 20 · Original-PDF

Spiel- und Aufenthaltsbereiche

1Die Grösse gemeinschaftlich benützbarer Spiel- und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche für Kinder sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.

2Ab 8 Wohneinheiten ist zusätzlich ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. 4. Schutzvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.