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Art. 17 · Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

BZO Bauordnung · S. 17 · Original-PDF

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, die rechtmässig in Anwendung früher geltender Vorschriften erstellt worden sind, kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsgestalterischen Gründe dagegen sprechen. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist in diesem Fall einzuhalten. § 17 Vollzug, Natur- und Landschaftsschutzkommission 1 Der Vollzug dieser Nutzungsordnung ist Sache des Gemeinderates. 2 Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Natur- und Landschaftsschutzkommission ein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.