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Art. 14 · Uferschutzstreifen

BZO Bauordnung · S. 15 · Original-PDF

' Der Uferschutzstreifen im Baugebiet bezweckt die Erhaltung der offenen Bachläufe und der Ufervegetation. Er umfasst beidseits der Gewässer einen Streifen von je 6.00 m, gemessen ab Ufer bei mittlerem Sommerwasserstand. Sind im Rahmen von Sondernutzungsplänen Baulinien oder Baufelder mit reduziertem Bachabstand bezeichnet, umfasst der Uferschutzstreifen den Bereich zwischen der Baulinie bzw. dem Baufeld und dem Bachufer.

2Für die Nutzung des Uferschutzstreifens gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum. 7 3. Definitionen und Bauvorschriften § 14 Naturobjekte 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Bewirtschaftung und Unterhalt richten sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsverträgen (BeVe). Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag gelten untenstehende Vorschriften. 3 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen , Nutzungseinschränkungen (nur bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag) (nur bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag) Alle Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze im Kulturland Hellgrüne Linien-Signatur (symbolische Darstellung) Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselement, Windschutz, vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland, Artenreichtum Struktur erhalten periodisch zurückschneiden/verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselement, Windschutz, vielfältiger Übergangsbereich keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Wald-Kulturland, Pufferstreifens Gestufter Waldrand Dunkelgrüne Linie Artenreichtum Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite (ab der Waldgrenze) nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite (ab de Waldgrenze) nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Einzelbäume Grüner Punkt landschaftsprägendes Pflege auf lange Lebensdauer Naturelement freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetze Kulturrelikt Tümpel / Weiher Blaue Fläche Laichgebiet, Brutbiotop kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Trockenmauern Braune Linie Trittstein, Vernetzungselement Regelmässiges Freimähen am Mauerfuss und an der Mauerkante; Verhindern von Gehölzaufwuchs Geologische Objekte Roter Rhombus landschaftsprägendes Naturelement Keine Beseitigung, keine Beeinträchtigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.