Art. 12 · Kulturobjekte, archäologische Fundstellen
BZO Bauordnung · S. 14 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut sowie zonenkonform umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gebäude mit Substanzschutz
2Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, Neubedachung, Änderung der äusseren Farbgebung, Ersatz von Türen, Fenstern und Fensterläden, Aussenund Innendämmung im Bereich des Mauerwerks und des Daches, Umgestaltung der Freiräume usw. - sind bewilligungspflichtig.
3Für Renovationen, Um- oder Ergänzungsbauten an Substanzschutzobjekten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung durch eine Fachperson. 6
4Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Schutzobjekten sowie der für die Erhaltung erforderlichen Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit kann der Gemeinderat ein Gutachten einer qualifizierte Fachperson einholen.
5Wird im Rahmen eines Gutachtens einer qualifizierten Fachperson die Erhaltung von wesentlichen Grundzügen eines Schutzobjektes als unzumutbar nachgewiesen, kann eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.
6Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
7Die archäologischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld heute bekannter archäologischer Funde. Sie werden im Bauzonenplan festgehalten. Geplante Grabarbeiten innerhalb dieser Gebiete sind von der Gemeinde rechtzeitig der Kantonsarchäologie zu melden. Archäologische Fundstellen §12 Gewässerraum 1 Der Gewässerraum dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2 Der Gewässerraum umfasst einen beidseitigen Landstreifen entlang sämtlicher Fliessgewässer. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie beträgt bei den Bächen 6 m und bei der Aare 15m.
3Die Gewässerraumzone darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern diese gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese und Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. In der Gewässerraumzone dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausnahmen regelt Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist zu erhalten.
4Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5Innerhalb des Gewässerraums sind Bauten, Anlagen und Nutzungen ausschliesslich gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) zulässig, namentlich standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. 10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.