Art. 6 · Pflichtgestaltungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
2Die Gemeinde kann bauliche Änderungen sowie angemessene Erweiterungen bestehender Bauten von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Präjudiz für allfällige spätere Gestaltungspläne geschaffen wird.
3Den Pflichtgestaltungsplänen muss in jedem Fall ein Richtprojekt zugrunde gelegt werden, welches mittels eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 67 ermittelt wurde. Dieses muss eine hohe architektonische und ortsbauliche Qualität aufweisen.
4Der Gemeinderat kann bei den Pflichtgestaltungsplangebieten «Fabrikweg» und «Obermatte» auf die Pflicht zur Durchführung eines Konkurrenzverfahrens verzichten, wenn die architektonische und ortsbaulich Qualität anderweitig sichergestellt wird.
5Teilgestaltungspläne sind möglich, wenn beim ersten Gestaltungsplan ein Gesamtkonzept mit Aussagen zu mindestens den Themen Erschliessung, Nutzung und Freiraum gemacht wird. Der Gemeinderat bestimmt situationsgerecht die in den Gestaltungsplan einzubeziehenden Flächen.
1Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte» gelten neben den allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.