Art. 7 · Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte»
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte»
a)Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung.
b)Gewährleisten einer angemessenen Freihaltung ab Zonengrenze des Suhre-Raums mit Konzentration der Bebauung im östlichen Teil. Als Richtwert gelten 20.0 m, welche im Rahmen einer besseren Gestaltung abschnittsweise verbreitert oder verringert werden können. 3
c)Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum.
d)Berücksichtigen der topografischen Situation, wie beispielsweise die Akzentuierung des Geländebruchs des zur Suhre abfallenden Terrains.
2Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte» kann der Gemeinderat folgende Abweichungen zur Regelbauweise bewilligen:
a)Gesamthöhe bis zu 17.0 m
b)Erhöhung AZ bis zu 1.2 Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.
1Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Huetmatt» gelten die allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.