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Art. 7 · Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte»

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte»

a)Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung.

b)Gewährleisten einer angemessenen Freihaltung ab Zonengrenze des Suhre-Raums mit Konzentration der Bebauung im östlichen Teil. Als Richtwert gelten 20.0 m, welche im Rahmen einer besseren Gestaltung abschnittsweise verbreitert oder verringert werden können. 3

c)Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum.

d)Berücksichtigen der topografischen Situation, wie beispielsweise die Akzentuierung des Geländebruchs des zur Suhre abfallenden Terrains.

2Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte» kann der Gemeinderat folgende Abweichungen zur Regelbauweise bewilligen:

a)Gesamthöhe bis zu 17.0 m

b)Erhöhung AZ bis zu 1.2 Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.

1Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Huetmatt» gelten die allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.