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Art. 57 · Umgebungsgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

a)grosszügige und attraktive Gesamtanlage

b)auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze 21

c)Der Anteil an mineralisch belegten Flächen, wie beispielsweise Verkehrsflächen und Schottergärten, darf nicht mehr als 1/5 der gesamten Umgebungsflächen betragen. Bei kleinen Parzellen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

d)genügend Abstellplätze für Zweiräder

e)Gliederung in private, halbprivate und öffentliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und Bepflanzung f) gute Durchgrünung, mit überwiegend standortgerechten und einheimischen Pflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe

g)sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung

2Die Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Bevölkerung im Sommerhalbjahr vor übermässiger Wärmeeinwirkung geschützt ist. Dazu gehören:

a)eine ausreichende Beschattung

b)eine ausreichende Frischluftzufuhr durch das Freihalten von geeigneten Frischluftkorridoren

c)die Förderung der Wasserverdunstung durch unversiegelte Flächen, Pflanzenbewuchs und offene Wasserflächen,

d)Oberflächen und Beläge, welche wenig Wärme absorbieren. Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass sie Oberflächenwasser versickern können.

3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch Umgebungsplan auszuweisen (inkl. Bepflanzung und natürliche Terrainanschlüsse an die angrenzenden Grundstücke). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

1Grössere Verkehrserzeuger, die ein Verkehrsaufkommen von mehr als 50 Parkfelder aufweisen, können beim Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass eines Mobilitätskonzepts verpflichtet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.