Art. 58 · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.
3Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.
4Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen:
a)monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohner) 22
b)Bedarfsgerechtes Car Sharing-Angebot
c)Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus)
d)Monitoring/Controlling
e)Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden;
5Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung in der Sondernutzungsplanung und im Baubewilligungsverfahren.
6Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
7Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten 6. Schutzvorschriften Der Gemeinderat kann über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung von Ablagerungen und Lagerplätzen sowie die Dauer Auflagen machen und nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.