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Art. 31 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

4In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

1Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

GebietZweckNutzung, Gestaltungsgrundsätze
Suhre, Albiezkanal und Fabrik mit UferbereichErhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufer als wichtige Elemente zur Gliederung des SiedlungsgebietesKeine Nutzung, durchgehende Uferbesto- ckung
Böschungen der Aare- talstrasse und der SBBFreihaltung, Grünraum, LärmschutzNotwendige Lärmschutzbauten, Grünflächen als Magerwiesen mit Bestockung
Parkanlage TrieschFreiflächen und GrünraumÖffentliche Parkanlage, Spielplatz
MühlematteFreifläche, GrünraumÖkologische Ausgleichsfläche
NeumatteFreifläche, GrünraumUmgestaltung in öffentlich nutzbare Parkan- lage möglich, Erhaltung als offene Grünflä- che
Zwischen Lochweg und SuhreFreihaltung des Uferbereichs, Grün- raumKeine Nutzung, Umgestaltung in Mager- wiese als Ergänzung der Uferbestockung
BolimatteFreifläche, GrünraumFamiliengärten, Landwirtschaft

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.