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Art. 30 · Grünzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

2Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten, auch unterirdischen, freizuhalten und mit naturnaher Vegetation mit überwiegend einheimischen Pflanzenarten zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. 12

3Das Suhreufer kann abschnittweise für Fussgänger zugänglich gemacht werden. Öffentliche Grünflächen, Blumenrabatten, Spielplätze, Schulhausanlagen sind soweit möglich und nutzergerecht naturnah und im Sinne der Biodiversität zu gestalten.

4In den einzelnen Grünzonen gelten folgende Zweckbestimmungen, Nutzungen und Gestaltungsgrundsätze: Gebiet Zweck Nutzung, Gestaltungsgrundsätze Suhre, Albiezkanal und Fabrik mit Uferbereich Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufer als wichtige Elemente zur Gliederung des Siedlungsgebietes Keine Nutzung, durchgehende Uferbestockung Böschungen der Aaretalstrasse und der SBB Freihaltung, Grünraum, Lärmschutz Notwendige Lärmschutzbauten, Grünflächen als Magerwiesen mit Bestockung Parkanlage Triesch Freiflächen und Grünraum Öffentliche Parkanlage, Spielplatz Mühlematte Freifläche, Grünraum Ökologische Ausgleichsfläche Neumatte Freifläche, Grünraum Umgestaltung in öffentlich nutzbare Parkanlage möglich, Erhaltung als offene Grünfläche Zwischen Lochweg und Suhre Freihaltung des Uferbereichs, Grünraum Keine Nutzung, Umgestaltung in Magerwiese als Ergänzung der Uferbestockung Bolimatte Freifläche, Grünraum Familiengärten, Landwirtschaft

5In den im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Gebieten sind Familiengärten zulässig.

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.