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Art. 26 · Arbeitszone I

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

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1Neue reine Logistiknutzungen, die nicht zu einem bereits ansässigen Betrieb gehören, sind nicht zulässig

2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Pro Betrieb ist eine Wohnung zulässig.

3Die Übergänge zu den angrenzenden Wohngebieten sind emissionsarm und sorgfältig zu gestalten.

1Die Arbeitszone II ist für nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzungen bestimmt. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte sowie Verkaufsnutzungen gemäss § 44 Abs. 5 zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.