Art. 22 · Mindestnutzung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
10 von mindestens je 60 m2 aGF zu realisieren. Der Gemeinderat kann für Umbauten und die Erweiterung bestehender Gebäude mit weniger als drei Wohnungen sowie für kleine Parzellen und für Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen Ausnahmen gestatten.
2In den Arbeitszonen sind Gebäude mit weniger als drei oberirdisch gewerblich genutzten Stockwerken nicht zulässig. Der Gemeinderat kann für betriebsbedingte Anforderungen Ausnahmen gestatten.
1Die Zone bezweckt die strukturelle Erhaltung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. Die Struktur wird insbesondere durch Punktbauten in Gärten geprägt, welche in der Regel auf eine parallel zu Quartierstrassen verlaufende Gebäudeflucht ausgerichtet sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.