← BZO Buchs (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Nachverdichtung Wohnzone a

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

Nachverdichtung Wohnzone a

a)bei bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von mindestens 60 m2 aGF erstellt wird.

b)bei Ersatz- oder Neubauten nicht weniger als im Vorbestand und mindestens 2 eigenständige Wohnungen realisiert werden, deren Mindestfläche je 60 m2 aGF betragen müssen. Von den übrigen Vorschriften dieser BNO darf nicht abgewichen werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.

2Der Gemeinderat kann bezüglich Eingliederung ins Quartier Auflagen verfügen.

3Die Überschreitung der zulässigen aGF gemäss Absatz 1 kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungspläne und Arealbebauungspläne kumuliert werden.

1In den Zentrumszonen ZA und ZM, den Wohn- und Arbeitszonen WA und WAF und der Wohnzone W b sind neue Gebäude mit mindestens drei Wohnungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.