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Art. 14 · Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte»

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte»

a)Schaffen und Ermöglichen eines attraktiven Raums für Sportnutzungen und weitere öffentliche Nutzungen,

b)Sicherstellen von möglichst emissionsarmen und sorgfältig gestalteten Übergängen zu den angrenzenden Wohnquartieren,

c)Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum,

d)Gesamtheitliche Betrachtung der Arealerschliessung,

e)Angemessene Berücksichtigung der Lärmschutzsituation Autobahn N1R und SBB.

2Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte» gelten in Bezug auf Abweichungen die kantonalen Vorschriften.

1Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 1500 m2 in allen Zonen zulässig, ausgenommen in der Gartenstadtzone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.