Art. 63 · Abbruch
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27 · Original-PDF
1In den Zonen ASA, ASB, OR und üES ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nur zulässig, wenn gestützt auf ein Fachgutachten die Erhal tung nicht mehr möglich oder unverhältnismässig ist oder wenn die Ersatz baute eine bezogen auf die jeweiligen Schutzziele eindeutig bessere Lösung bietet. Ausgenommen ist die Schaffung von Freiflächen im überwiegenden öffentlichen Interesse.
2Abbrüche gemäss Abs. 1 sowie solche in den Zonen ZE3, ZE4, ZE5 und ZE6 setzen voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Fi nanzierung nachgewiesen ist.
3Für Abbruch und Beseitigung der Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten. 8. Parkierung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.