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Art. 61 · Umgebungsgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 26 · Original-PDF
1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
2Grünräume sind ökologisch wertvoll zu gestalten. 26 7.1-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.