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Art. 36 · Arten und Inventare 2)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 17 · Original-PDF

1Die Objekte von kommunaler Bedeutung (Anhang 5) sind unterteilt in a) Besondere Bauten, b) Besondere Gärten und Anlagen, c) Besondere Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume, d) Kleinobjekte.

2Die Objekte von kommunaler Bedeutung mit ihren schützenswerten Merk­ malen sind in folgenden Inventaren beschrieben: a) Besondere Baute im Bauinventar, b) Besondere Gärten und Anlagen sowie Besondere Alleen, Baumgrup­ pen und Einzelbäume im Inventar der historischen Gärten und Anla­ gen, c) Inventar der Kleinobjekte.

3Die Inventare sind nicht grundeigentümerverbindlich. Die Aufführung in den Inventaren bedeutet noch keine Unterschutzstellung. 2) Hinweis: Ob und wie weit die inventarisierten Objekte grundeigentümerverbindlich unter Schutz gestellt werden, wird in einer separaten späteren Teilrevision entschie­ den. 17 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.