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Art. 11 · Zone Ortskern Rohr (OR)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 5 · Original-PDF

1Die Zone bezweckt die Erhaltung sowie Ergänzung und Erneuerung des historischen Ortskerns des Stadtteils Rohr.

2Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung, landwirtschaftliche Nut­ zung und Wohnnutzung.

3Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvor­ schriften gemäss Abs. 4 - 6 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthal­ ten sind.

4Der ehemalige Ortskern ist in seiner historisch gewachsenen Struktur, Ein­ heit und Eigenart (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu er­ halten.

5Ergänzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die Struktur des ehemaligen Ortskerns einfügen.

6Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinven­ tar behördenverbindlich. 5 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.