← BZO Hausen am Albis · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Gemeinde Hausen am Albis

BZO Hausen am Albis · S. 13 · Original-PDF

6 Wegleitung

Gemeinde Hausen am Albis Bau- und Zonenordnung 2012 1.1.2 In den gelb bandierten Zonenteilen sind für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte (PW) zu ergreifen (Nachweis der Planungswerte)

1.1.3 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden. Gestaltungspläne, welche den Rahmen der Bau- und Zonenordnung einhalten und welche die Zielsetzungen der jeweiligen Gestaltungsplanpflicht erfüllen, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates. Den einzelnen Gestaltungsplänen liegen folgende Hauptziele zugrunde:

Rotägerten Die Gestaltungsplanpflicht Rotägerten bezweckt

–eine architektonisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Gestaltung der Ortsrandlage

–Sicherung des Gewässerraumes zur Revitalisierung des Stutz- und Chalberweidlibaches und Gewährleistung des Hochwasserschutzes

–Umsetzung fortschrittlicher Energiesysteme

Rauchmatt Die Gestaltungsplanpflicht Rauchmatt bezweckt

–eine architektonisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Gestaltung der Ortsrandlage

–fortschrittliche Energiesysteme

1.1.4 Bestehende Gestaltungspläne In Gebieten, in welchen rechtskräftige Gestaltungspläne bestehen, gehen diese der Bau- und Zonenordnung vor. Für die Ausnützung gelten die Bestimmungen des Gestaltungsplanes oder sofern auf die Bauordnung Bezug genommen wird, die geltende Ausnützungsziffer oder Baumassenziffer zum Zeitpunkt der Festsetzung des Gestaltungsplanes. 6

Gemeinde Hausen am Albis Leitfaden für Baubewilligungen Bewilligungsverfahren

In der geltenden Gesetzgebung gibt es zwei verschiedene Verfahren. 1. Das ordentliche Verfahren (§§ 309 ff PBG) Dieses gilt für alle Bauvorhaben, die nicht im Anzeigeverfahren behandelt werden können. Baugesuche im ordentlichen Verfahren müssen publiziert werden, damit das Interesse Dritter wahrgenommen werden kann (Pläne ansehen), sie einen Entscheid verlangen und allenfalls gegen das Vorhaben rekurrieren können 2. Das Anzeigeverfahren (§§ 13 ff BVV) Vorhaben im Anzeigeverfahren werden nicht ausgeschrieben und können so mit kürzeren Fristen behandelt werden.

Dem Anzeigeverfahren unterliegen folgende Vorhaben:

–Untergeordnete Bauvorhaben, wie Vordächer, Balkone, Dachkamine, keine Dachfenster und Dachaufbauten (ausgenommen diejenigen in der Kernzone oder einer Zentrumszone)

–Veränderungen einzelner Fassadenöffnungen

–Verschieben und Einziehen von inneren Trennwänden

–Zweckbestimmung einzelner Räume

–Heizungen

–Empfangsantennen

–Sonnenenergieanlagen

–Reklameeinrichtungen etc.

Sofern damit keine Interessen von zum Rekurs berechtigten Dritten berührt werden (bzw. wenn deren Zustimmung vorliegt). Im Zweifelsfall wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Wird die Zustellung des baurechtlichen Entscheides nicht verlangt, gilt das Anzeigeverfahren, sonst das ordentliche Verfahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.