Art. 23 · Stellung
BZO Hausen am Albis · S. 30 · Original-PDF
23 Wegleitung Zu Ziffer 2.10 Hausabbrüche und die daraus entstehenden Baulücken können das Strassen- und Ortsbild empfindlich beeinträchtigen. Sie sind daher möglichst zu vermeiden, sollen aber nicht zum Vornherein ausgeschlossen sein. Eine Abbruchsbewilligungspflicht besteht gemäss § 309 PBG für alle Gebäude in der Kernzone, nicht aber für andere Bauten und Anlagen nach § 1 ABV.
Zu Ziffer 2.11 Die Bewilligungspflicht gemäss §§ 1 + 2 BVV bei Renovationen soll eine Beeinträchtigung von Gebäuden z.B. durch unpassende Anstriche oder Fensteröffnungen, ortsfremde Bedachungsmaterialien, aussenliegende Kamine, verglaste Türen etc. verhindern. Zu Ziffer 2.12 Für Kernzonen sind Mischnutzungen typisch. Es sind daher alle Nutzweisen ausser stark störende Betriebe zugelassen. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.