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Art. 2.11 · Aussenrenovationen
BZO Hausen am Albis · S. 32 · Original-PDF
2.11 Aussenrenovationen Aussenrenovationen haben die Gestaltungsvorschriften einzuhalten und sind, sofern sie das Erscheinungsbild verändern, bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.