← BZO Maienfeld · Inhaltsverzeichnis
Art. 9 · Zuständigkeit
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 9
1 Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen, Generellen Erschliessungsplänen und Richtplänen ist die Gemeindeversammlung. 2 Die Stadt macht den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2. Zonenplan A. Allgemeines Festlegungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.