Art. 8 · Kommunaler Richtplan
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 9
1 Die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes können in Richtplänen festgelegt werden. Die Richtpläne bestehen aus Karte und Text und berücksichtigen die regionalen und kantonalen Richtpläne. 2 Die Richtpläne sind für die Organe der Stadt verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer. 3 Die Richtpläne und deren Änderungen unterliegen der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung. Vor der Abstimmung werden die Richtpläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
III Grundordnung 1. Allgemeines Zuständigkeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.