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Art. 67 · 1. Pflichtparkplätze

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 33

1 Für Zufahrten von Quartier- und übergeordneten Strassen zu Garagen gelten folgende Bestimmungen:

–Zufahrten zu Garagen dürfen höchstens 15%, Zufahrten zu Höfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.0 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1.0 m mit einer maximalen Neigung von +/- 5% verlaufen.

–Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6.0 m Länge so anzulegen, dass Motorfahrzeuge abgestellt werden können, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Autounterständen, bzw. Abstellplätzen ist ein minimaler Abstand von 2.5 m vom Strassenrand, bzw. 5.5 m vom gegenüberliegenden Strassenrand einzuhalten. 2 In der Kernzone, Dorfzone sowie in den Gestaltungsbereichen (Art. 41 - 44) können Ausnahmen bewilligt werden.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.