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Art. 48 · Baugestaltungslinien

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 24

1 Bedeutende strassenraumbildende Mauern sowie bedeutende Mauern im Landschaftsraum sind zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen. Die Baubehörde kann unerlässliche Abbrüche, Durchbrüche oder Verschiebungen von Einfriedungen bewilligen, wenn dadurch der Wert der siedlungsbaulichen Situation und der räumlich vorherrschenden Struktur sowie das Landschaftsbild nicht geschmälert wird. 2 Einfriedungen, Pflanzen und Zäune längs der Strassen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. An Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr offen stehen und Trottoirs, müssen Einfriedungen, Pflanzen und Zäune einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Einfriedungen, Pflanzen und Anlagen anordnen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen. 3 Neue Einfriedungen sowie neue Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune und Vogelabwehrnetze (Bodenfreiheit einhalten zum Schutz der Kleintiere) sind nach erfolgter Benützung umgehend zu entfernen. 4 Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen. 5 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Baugestaltungslinien

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.