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Art. 20 · Altstadtzone

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 15

1 Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig. 2 In der Kernzone soll die bestehende Siedlungsstruktur (Lage, Stellung und Gliederung) und Bauweise (Material, Form und Farbgebung) erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. 3 Werden an einem Strassenzug einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende Bauten ersetzt oder umgebaut, dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen der benachbarten Bauten nicht überschritten werden. In andern Fällen gelten die Fassaden- und Gesamthöhen gemäss Zonenschema.

15 4 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur aufgrund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden. 5 Die Kernzone ist in die Altstadtzone und die Anpassungszonen B und C unterteilt. Altstadtzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.