← BZO Zizers · Inhaltsverzeichnis

Art. 75

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 19

KRG Für offene und überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen gelten die Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze. Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen dürfen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.00 m 19 haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.50 m einzuhalten.

Bei Grabungen ist ein Grenzabstand von 0.50 m gemessen von der Oberkante der Grabenböschung, einzuhalten. Wird das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer oder vergleichbare bauliche Massnahmen gesichert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden.

Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Boden dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.50 m.

Lebhäge dürfen mit einem Abstand von 0.50 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höherer Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch um maximal 2.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.