Art. 50 · Reklamen, Plakate
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 31
Einrichtungen, die als äussere Reklametafeln in Erscheinung treten, wie Schilder, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten und ähnliches sind nur gestattet, soweit sie die Verkehrssicherheit, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
Plakate dürfen nur an den vom Gemeindevorstand bezeichneten Stellen angebracht werden. An der Kantonsstrasse ist zusätzlich die Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanz erforderlich. Art. 50 KRVO Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere:
1. geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; 2. bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen.
Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind.
Meldeverfahren Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.