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Art. 62 · Gebäudeabstand gegenüber Strassen

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 31

1. Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen in der Regel einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein. 3. Bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse muss bei Neubauten das Garagentor mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. 4. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse in den Dorf- und Dorfkernzonen oder bei grösseren gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen in den übrigen Zonen kann die Baubehörde abweichende Masse gestatten. Dabei kann die Baubehörde betriebliche wie verkehrstechnische Anordnungen (elektronische Türöffnungssysteme oder seitliche Kurzparkierungen) verlangen, damit durch die Benützung der Anlage der öffentliche Raum nicht über Gebühr beansprucht wird. 5. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. 6. Die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) sind durch die Bauherrschaft einzuhalten. 7. Für Zu- und Ausfahrten an Kantonsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Zu- und Ausfahrten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.