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Art. 55 · Reklamen und Hinweistafeln

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 29

1. Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie unerlässlich sind und gut in das Orts- und Landschaftsbild eingefügt werden. 2. Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.3 m, gemessen vom Böschungsfuss bzw. von der Böschungsoberkante, sowie ein maximaler Böschungswinkel 1:1 eingehalten sind. 3. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Terrainveränderungen und Böschungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.