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Art. 52 · 1. Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen sind im Rahmen

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 28

der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden sind in der Regel in die Dachflächen oder Fassaden zu integrieren. Bei bestehenden Bauten dürfen Kollektoren auch auf die Dachfläche aufgelegt, generell, mit Ausnahme auf Flachdächern, aber nicht aufgerichtet werden. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 3. Zur Ermöglichung von Anlagen für die Nutzung von erneuerbaren Energien kann die Baubehörde für Dachflächen von untergeordneten Gebäudeteilen Abweichungen der Dachneigung bewilligen, wenn ortsbaulich eine gute Lösung vorliegt und wenn die Grenzwerte der geltenden SIA-Norm 380/1 um mindestens 30% unterschritten werden. Energieanlagen 4. Gestaltung und Umwelt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.