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Art. 5 · Behördenorganisation

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 6

1. Die Baubehörde ist die Baukommission. 2. Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie kann hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel beiziehen. 3. Der Baubehörde obliegt das Baubewilligungsverfahren eingeschlossen die Erteilung von Baubewilligungen im Sinne von Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 82 KRG. Die Baubehörde entscheidet auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 94 KRG sowie über den Erlass von Bussen im Sinne von Art. 95 KRG. Behördenorganisation

a)Baubehörde

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.