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Art. 14 · Hofstattrecht

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 11

1. Durch höhere Gewalt zerstörte Bauten und freiwillig abgebrochene Bauten dürfen im bisherigen Umfang ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Fassadenhöhe, Ausnützungsziffer und Grenzabstände wiederum aufgebaut werden, sofern dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und unter der Voraussetzung, dass keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen dem Wiederaufbau entgegenstehen. 2. Die Regelung von Abs. 1 gilt auch für freiwillig abgebrochene Bauten. Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch bzw. binnen 2 Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde, und der Wiederaufbau innerhalb von 5 Jahren seit der Zerstörung bzw. dem Abbruch erfolgt. Die vorerwähnten Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Die Überreste von zerstörten Gebäuden sind innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen. 3. Bei Beanspruchung des Hofstattrechtes sind die Fassadenhöhen vom Geometer auf Kosten der Bauherrschaft einmessen zu lassen. 4. Ausserhalb der Bauzonen sind zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen von Bund und Kanton zu beachten. 5. Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor. Hofstattrecht

b)Begriffe und Messweisen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.