Art. 15 · Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 11
Für die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse: 1. Kleinbauten und Anbauten − maximal zulässige Gesamthöhe: 4.20 m − maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 40 m² − maximale Gebäudelänge: 7.00 m 2. Unterniveaubauten −maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: Konkrete Masse für einzelne IVHBBegriffe 1.00 m − maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 3.00 m 3. Vorspringende Gebäudeteile − maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m − maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m − maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1⁄3 4. Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile − maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2 m − maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4 m − maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: ½ 5. Technisch bedingte Dachaufbauten − maximal zulässiges Mass: 1.50 m 02.13 11 Baugesetz 7.100 6. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten − minimal notwendiger Versatz: 1.50 m 7. Dachaufbauten −maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion 8. Untergeschosse −maximal zulässiges Durchschnittsmass b über der Fassadenlinie: 1.60 m 9. Dachgeschosse − maximale Kniestockhöhe b: 1.60 m −zulässige Breite von Dachaufbauten, damit das Dachgeschoss nicht zum Vollgeschoss wird: 4.00 m; in der Summe maximal ½ der Fassadenlänge 10. Attikageschoss −minimal notwendiger Versatz a: 3.00 m auf zwei ganzen, angrenzenden Fassaden (Versatz gegenüber Talfassade zwingend). Ausnützungsziffer (ergänzende Bestimmung zu Art. 37a KRVO)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.