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Art. 79 · 2. Erstellung, Erneuerung und Unterhalt von Verkehrsanlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 47

1 Die Gemeinde ist zuständig für die Erstellung und Erneuerung von öffentlichen Strassen und Wegen, welche sich in ihrem Eigentum befinden. 2 Für die Erstellung und Erneuerung von öffentlichen Strassen und Wegen, welche sich im Eigentum von Privaten befinden, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer zuständig. 3 Die Gemeinde sorgt für den Unterhalt der öffentlichen Verkehrsanlagen. 4 Der Unterhalt umfasst die Reinigung sowie punktuelle Reparaturen der Strassen. 5 Bei nur saisonal öffentlichen Erschliessungsanlagen ist die Gemeinde nur während der Zeit der öffentlichen Nutzung für den Unterhalt zuständig. Für die Zuständigkeit betreffend Reparaturen ist massgebend, ob die Schäden aufgrund der öffentlichen Nutzung entstanden sind. 6 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Werden Verkehrsanlagen durch Private verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.