Art. 68 · rainveränderungen, Böschungen und Mauern
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 42
1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind dem umgebenden Gelände anzupassen und nach Abschluss der Arbeiten mit einheimischen Bäumen, Sträuchern oder Pflanzen zu Gemeinde Arosa: Baugesetz 42 begrünen. Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Mauern sind grundsätzlich in ortsüblicher Bauweise zu erstellen. 3 In der Ortschaft Arosa sind Mauern, die nicht Bestandteil eines Gebäudes oder mit diesem nicht direkt verbunden sind, mit Natursteinen auszuführen oder mindestens mit Naturstein zu verkleiden und in ortsüblichem und angepasstem Erscheinungsbild zu erstellen. Die Baubehörde kann von dieser Bestimmung absehen, wenn die Mauer kaum in Erscheinung tritt. 4 Andere Oberflächenarten (strukturierter Beton mit ausreichender Wirkungstiefe etc.) sowie andere Mauerarten (Steinkörbe, Drahtschotterkörbe etc.) sind innerhalb des Baugebietes nur in besonderen Fällen zulässig und mit Muster bewilligen zu lassen. 5 Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.