Art. 67 · Einfriedungen und Pflanzen / Aussenraumgestaltung
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 42
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile geflochtene Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen und dürfen nicht im Freien gelagert werden. 2 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Nötigenfalls lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Eigentümerschaft ausführen. 3 Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder das Ortsund Landschaftsbild, kann die Baubehörde deren Beseitigung zu Lasten des Grundeigentümers anordnen. Entlang von öffentlichen Strassen sind die Pflanzen soweit zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 4 Das Anpflanzen von invasiven Neophyten ist verboten. Vorhandene invasive Neophyten sind zum Schutz gegen eine weitere Verbreitung fachgerecht zu entfernen. Die Gemeinde kann invasive Neophyten auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers entfernen lassen. 5 Entlang von Kantonstrassen gelten die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. 6 Schotterflächen wie Steingärten dürfen nicht mehr als 50% der unbebauten Fläche des Grundstücks einnehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.