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Art. 5 · Bau- und Gestaltungsberatung

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 10

1 Die Baubehörde, die Baukommission und das Bauamt können externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Gestaltungsberatung ist beizuziehen, wenn bei einem Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten sind. Dies betrifft insbesondere die Kern- und Dorfzonen. 3 Die Kosten für die Bau- und Gestaltungsberatung gehen in der Regel zu Lasten der Bauherrschaft. 4 Der Beizug der Bau- oder Gestaltungsberatung wird der Bauherrschaft im Voraus angezeigt. II Richtplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.