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Art. 33 · Zone Bärenland

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 25

1 Die Zone Bärenland ist für die tiergerechte Haltung von Bären bestimmt sowie für ein bärenbezogenes Lehr- und Erlebnisangebot für Einheimische und Touristen. 2 In der Zone Bärenland ist die grossräumige Umzäunung zwecks Unterbringung von Bären gestattet. Zusätzlich können in der Zone Bärenland drei Wintergehege sowie ein Quarantänegehege erstellt werden mit einer maximalen Fläche von je 180 m2. Die Wintergehege und das Quarantänegehege können mit Maschengitter und heizbarem Maschengeflecht überdacht werden, um eine Schneedecke zu verhindern. Die Gehege sind mindestens bis 1m unter das gestaltete Terrain mit einem Untergrabschutz zu versehen. 3 In der Zone Bärenland kann ein Bärenstall erstellt werden mit einer Gesamtlänge von maximal 25 m, einer Gesamtbreite von maximal 12 m und einer Firsthöhe von maximal 3.5 m. Der Bärenstall ist mittels Terrainanpassungen in die Landschaft einzupassen. 4 Des Weiteren sind die Anlagen für die tiergerechte Haltung von Bären gemäss Schweizer Tierschutzgesetzgebung zulässig wie Schwimmteiche, Futterstellen und Totholzbäume. 5 Bauten und Anlagen sind soweit möglich naturnah zu gestalten und in die Landschaft zu integrieren. Sofern möglich, sind die Gehege durch Mauern, Gräben und dergleichen abzugrenzen. 6 Für die Besucher können Stege, Aussichtsplattformen und dergleichen erstellt werden. Die Besucherwege können mit Informations- und Erlebniseinrichtungen ausgestattet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.