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Art. 17 · Masse gemäss IVHB

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 18

Bei Definitionen gemäss IVHB gelten die folgenden Masse für 1. Garagen und Carports (Klein- und Anbauten (IVHB 2.2, 2.3)) - maximal zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1): 4.5 m

–maximal anrechenbare Gebäudefläche (IVHB 8.4): 40 m2 2. sonstige Klein- und Anbauten (IVHB 2.2, 2.3), z.B. Gartenhäuser - maximal zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1): 3.5 m - maximal zulässige Fassadenhöhe traufseitig (IVHB 5.2): 2.5 m

–maximal anrechenbare Gebäudefläche (IVHB 8.4): 12 m2 3. Unterniveaubauten (IVHB 2.5) und Untergeschosse (IVHB 6.2) - maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.8 m Das Durchschnittsmass errechnet sich aus der Summe aller, je Fassadenflucht abgegrabenen Flächen einer UNB oder eines UG (graue Flächen gemäss Skizze zu 2.5), dividiert mit der Gesamtlänge der projizierten Fassadenlinie dieser UNB respektive dieses UG.

–maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 1.6 m Gemeinde Arosa: Baugesetz 18 4. Vorspringende Gebäudeteile (IVHB 3.4) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 - Die Masse gelten für die gesamte Länge der vorspringenden Gebäudeteile eines Fassadenabschnittes. 5. Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile (IVHB 3.5) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m - maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4 m - Innenliegende Balkone und dergleichen gelten nicht als zurückspringende Gebäudeteile. 6. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten

–minimal notwendiger Versatz: 1.5 m 7. Attikageschoss (IVHB 6.4) - minimal notwendiger Versatz a: 3 m bei mindestens zwei ganzen Fassaden - maximal 50% der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses b) Zonenvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.