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Art. 10 · Hofstattrecht

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 13

1 Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Werden Bauten und Anlagen ganz oder teilweise abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört, dürfen sie binnen fünf Jahren ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind auch Zweckänderungen im Rahmen der Zonenvorschriften zulässig. 3 Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 4 Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mindestens in der bisherigen Anzahl zu erstellen. Die Baubehörde kann die Erstellung von weiteren Autoabstellplätzen anordnen. 5 Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. 6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des KRG für die Gefahrenzonen und des Kantonalen Strassengesetzes. 7 Wer sich auf das Hofstattrecht beruft, ist für das Ausmass der alten Baute beweispflichtig. Gemeinde Arosa: Baugesetz 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.