Art. 43
BZO Gemeindebaureglement · S. 9 · Original-PDF
LSV. II GL = Gebäudelänge (s. Anhang A 131), FH tr = Fassadenhöhe traufseitig (s. Anhang A 132) Die Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig und die Gebäudelänge sind gestützt auf das Resultat eines anerkannten qualifizierten Verfahrens festgelegt worden. Im Bauinventar ist das Gebiet als Baugruppe bezeichnet. Dies bedeutet, dass für alle baulichen Eingriffe die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden muss. II Im Bauinventar ist das Gebiet als Baugruppe bezeichnet. Dies bedeutet, dass für alle baulichen Eingriffe die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden muss.
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G «Dorfplatz» ZöN G
Öffentlicher Treffpunkt und Parkplatz III Platzgestaltung mit dem Element Wasser mit einer Bepflanzung und mit Kunstobjekten, Kleinbauten wie Kiosk, öffentliche WC-Anlage, gedeckter Aufenthaltsbereich oder Ähnliches bis zu einer max. Grundfläche von 30,0 m2 und einer max. Höhe von 4,0 m sind gestattet. III H «Chalberegge» ZöN H
Werkhof der Burgergemeinde mit Bauten und Anlagen für den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Wasserversorgung, für die Forstwirtschaft und den Wegunterhalt sowie Bauten für eine Nahwärmeversorgung. Die nicht benötigten Teile können der Nutzung als Familiengärten dienen. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Mischzone M3.
GBR Pieterlen Hinweise
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Zonen für Sportund Freizeitanlagen (ZSF) Zonen für Sport- 222 1 In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen und gelten die folgenden Bestimmungen: Freizeitanlagen (ZSF) Zone Abk. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung ES A « Moosgarten I» B «Moosgarten II» C «Unten im Moos» ZSF A ZSF B ZSF C Familiengärten für die nicht gewerbsmässige gartenbauliche Nutzung Sportanlagen Sportplätze, Tennisplätze und Golf Driving Range. Zugelassen sind ein Clubgebäude mit Nebenräumen (Office, Toiletten uam.) von maximal 100 m2 anrechenbare Gebäudefläche sowie Kleinbauten mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 12,0 m2 und einer maximalen Fassadenhöhe giebelseitig von 3,0 m, die ausschliesslich dem Zweck der Zone dienen. Zugelassen sind unbewohnte Clubhäuser mit einer max. Fassadenhöhe traufseitig von 7,0 m in Leichtbauweise mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 100.0 m2, die ausschliesslich dem Zweck der Zone dienen. Attikageschosse sind nicht zulässig. Zugelassen sind Spielfelder für Rasenspiele, Tennisfelder und Flächen für eine Golfübungsanlage in den zum Betrieb nötigen Ausmassen, Umzäunungen und Beleuchtungen, sowie Verkehrswege Zufahrten und Parkplätze. Gestattet sind Bauten mit einer max. Fassadenhöhe traufseitig von 7,0 m für die betriebsbedingten Nebennutzungen wie Umkleidekabinen, Waschräume, Toiletten, Magazine für Sportund Unterhaltsutensilien, Aufenthaltsräume, Vereinslokale und im Zusammenhang mit dem Betrieb geführte Gaststätten oder Verkaufsgeschäfte sowie gedeckte Bereiche für Abschlag und für Zuschauer. Attikageschosse sind nicht zulässig. Das anrechenbare Gebäudefläche darf 1‘500 m2 nicht überschreiten. III III III
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Weitere Nutzungszonen im Baugebiet
Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal (ZBB) 231
1Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal umfasst Teile von innerhalb der Bauzone genutzten Flächen öffentlicher Bahnunternehmungen. Dazu gehören die Infrastrukturanlagen, d.h. im Wesentlichen die Geleiseanlagen, Stationen und Umschlagsflächen. Das Eisenbahngesetz regelt abschliessend Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienen (Art. 18 ff. EBG).
2Für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotwendigen Bauten gelten die Bestimmungen für die Arbeitszone A. Nicht bahnbetriebsbedingte Bauten und Anlagen unterstehen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
Bauernhofzone (BHZ) 232
1In der Bauernhofzone gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Die BHZ dient der Erhaltung von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im Baugebiet. Sie ist den Vorschriften über die Landwirtschaftszone unterstellt. Die Zulässigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16a RPG und Art. 34ff. RPV, wobei aber Bauten und Anlagen von Zuchtund Mastbetrieben untersagt sind (Art. 85 Abs. 2 BauG). Nicht zonenkonforme Bauvorhaben müssen den Vorschriften von Art. 24 ff. RPG, 40 ff. RPV und 81 ff. BauG entsprechen.
2Für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen richten sich die baupolizeilichen Masse nach den Vorschriften der Mischzone M2. Vgl. Art. 212
3Es gelten die Vorschriften der Empfindlichkeitsstufe III. Vgl. Art. 43 LSV.
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Nutzungszonen im Nichtbaugebiet
Landwirtschaftsz one (LWZ) 241
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2Gemäss RPG und BauG zonenkonforme Gewächshäuser sind, in der Fläche beschränkt, nur in der unmittelbaren Umgebung von Höfen und Siedlungen zulässig.
3Es gelten die Vorschriften der ES III. Vgl. Art. 43 LSV.
4Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.
GBR Pieterlen Hinweise
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Spezialanlagen
Antennen 251
1Als Antennen gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der drahtlosen Übermittlung von Signalen für Radio, Television, Amateurfunk, Mobilfunk o.a. dienen und die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
2Antennen sind in erster Linie in Arbeitszonen und andern Zonen die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen zu erstellen.
3Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
4In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und unauffällig zu gestalten.
5In den gut einsehbaren Hanglagen nördlich der Staatsstrasse bis zum Waldrand, sowie in Ortserhaltungs-, Strukturerhaltungsgebieten und Landschaftsschongebieten sind Antennen nicht zulässig. Die Baubewilligungsbehörde kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und ins Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.
6Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bewilligungsdekrets über Parabolantennen
7Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Anlagen nach dem des eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
3
Besondere baurechtliche Ordnungen
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Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art.
93Abs. 1 und 2 BauG. ZPP 1 «Bassbelt» 311
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 gelten die folgenden Bestimmungen:
Planungszweck
2Realisierung einer Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise und zweckmässigen gemeinsamen Erschliessungsanlagen.
Art der Nutzung
3Wohnen im Sinne der Wohnzone; entlang der Staatsstrasse auf einer Tiefe von 35,0 m ist auch eine gewerbliche Nutzung im Sinn der Mischzone zulässig.
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Mass der Nutzung
4Geschosszahl: Grundsätzlich 3 Vollgeschosse nach Art.
18BMBV; entlang der Staatsstrasse auf einer Tiefe von 35.0 m 5 Vollgeschosse nach Art. 18 BMBV, vorbehältlich der Anordnung der Bauten gemäss Abs. 5. Max. Fassadenhöhe traufseitig 11,5 m; entlang der Staatsstrasse auf einer Tiefe von 35.0 m max. 16,5 m, vorbehältlich der Anordnung der Bauten gemäss Abs. 5. Bauabstände von der Perimetergrenze: Im Bereich vom öffentlichen Grund,
Vgl. Art 11c Abs. 3 BauV Strassenabstände gemäss Strassengesetz Art. 80.
Im Bereich von privatem Grund 5.0 m, auf einer Tiefe von 35.0 m ab der Staatsstrasse 6.0 m.
Max. Geschossfläche oberirdisch 12‘100 m2 Die internen Grenz- und Gebäudeabstände richten sich nach einer zweckmässigen und zeitgemässen Überbauung.
Gestaltungsgrundsätze
5 In der Höhe und Tiefe gestaffelte Bauvolumen als städtebauliche Einheit gestaltet Sofern entlang der Staatsstrasse auf einer Tiefe von 35.0 m mehr als 3 Vollgeschosse nach Art. 18 BMBV angeordnet werden, sind die Baukörper in der Falllinie des Hanges auszurichten. Gemeinsame Erschliessungsanlagen mit unterirdischen Einstellhallen oder gemeinsamen gedeckten Abstellplätzen. Die Attikafassaden dürfen auf die darunterliegenden Fassaden gestellt werden wobei die Attikageschossfläche höchstens 70 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche betragen darf.
Lärmempfindlichkei tsstufe
6ES II, entlang der Staatsstrasse auf einer Tiefe von 35.0 m ES III. Vgl. Art. 43 LSV.
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Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen
Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen 321
1Die folgenden bestehenden Überbauungsordnung bleiben rechtskräftig: «Industrie West» GV-Beschluss vom 08.12.2004 Genehmigung am 11.02.2005
«Gräuschenhubel» GV-Beschluss vom 09.12.1993 Genehmigung am 28.03.1994
«Bassbelt» GR-Beschluss vom 09.10.2012 Genehmigung am 16.01.2013
GBR Pieterlen Hinweise
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4
Qualität des Bauens und Nutzens
41
Bau- und Aussenraumgestaltung
Gestaltungsgrundsatz und Beurteilungskriterien 411
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen ersetzen frühere detailliertere Regelungen.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen – die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, – die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, – Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, – die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, – die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, – die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Es wird vorausgesetzt, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens gemäss den dargestellten Kriterien analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren.
Vgl. auch Art. 412.
Vgl. auch Art. 413 und 414. Vgl. auch Art. 415.
Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadtoder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3DDarstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff. BewD).
Bauweise, Stellung der Bauten 412
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten. Vgl. Art. 212 und Anhang A 141 ff.
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Vgl. Art. 212 und Anhang A 131.
3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unbebauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 416.
Dachgestaltung 413
1Die Dachgestaltung inklusive Firstrichtung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Vorbehalten bleibt die besondere Regelung im Ortsbilderhaltungsgebiet und im Strukturerhaltungsgebiet. Im weitgehend unbebauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen.
2Dachaufbauten, Dachflächenfenster und dergleichen sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 30% der Fassadenlänge des obersten Geschosses. Dacheinschnitte sind in den Ortsbilderhaltungs- und in den Strukturerhaltungsgebieten nicht zugelassen. Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflächen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden.
–16 - GBR Pieterlen Hinweise
3Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; ihre Fläche beträgt zusammen maximal 30% der jeweiligen Dachfläche. Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und innen liegende Treppenhäuser zu belichten. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 416.
4Dächer von Neubauten und bei wesentlichen Renovationen auf Hauptgebäuden haben eine maximale Neigung von 40° (alte Teilung) aufzuweisen.
5Technisch bedingte Dachaufbauten auf Flachdächern und Attikageschossen dürfen max. 10 % der Dachfläche einnehmen und müssen um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenlinie des darunterliegenden Geschosses zurückversetzt werden. Bei Aufbauten mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand aus gemessen. Als technisch bedingte Aufbauten gelten zum Beispiel Liftüberfahrten, Lüftungstechnik, Kamine, Oberlichter etc.
6Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die max. zulässige Höhe von 1.0 m nicht überschreiten. Aussenraumgestaltung 414 1 Im weitgehend unbebauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. Dazu gehören unter anderem: – der intakte Vorgartenbereich mit durchgehenden Einfriedungen, – die Durchgrünung mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
2Die Anlagen der Umgebung sind angemessen zu pflegen und zu unterhalten wobei sich die Nutzung ebenfalls im ortsüblichen Rahmen bewegen soll. Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen – hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartieroder Ortsbild prägen.
Reklamen und Plakatierung 415
1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklame- und Baubewilligungspflicht gilt Art. 6 Baubewilligungsdekret. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. Die Plakatierungsstandorte auf öffentlichem Grund werden in Zusammenarbeit mit einer Plakatierungsfirma, in einem Plakatierungskonzept und einem Konzessionsvertrag festgelegt.
Gestaltungsspielraum 416
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag einer Fachstelle oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 412–414 abweichen. Vgl. Art. 421 f.; damit werden zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne von Art. 412–414 abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 411 entsprechen. Als qualifiziertes Verfahren gelten Ideenund Projektwettbewerbe und Studienaufträge die nach der siaOrdnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe durchgeführt werden sowie sogenannte Workshop- oder Gutachterverfahren.
GBR Pieterlen Hinweise
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42
Qualitätssicherung
Fachberatung 421
1Für Bauvorhaben, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle Bau- und Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen, kann die Baubewilligungsbehörde ausgewiesene Fachleute beiziehen. Die Fachleute – Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberatende des Berner Heimatschutzes, Ortsplanerin bzw. Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen.
2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag: – Bauvorhaben in der Kernzone – Abweichungen von den Vorschriften über die Bauund Aussenraumgestaltung; – Bauten und Anlagen in Erhaltungs- und Strukturerhaltungsgebieten; – Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen; – Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar. Vgl. Art. 416 GBR und Art. 75 BauG. Im Falle von schützenswerten Baudenkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, welche in einem Ortsbild- oder Strukturerhaltungsgebiet gemäss Art. 511 f. liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (so genannte K-Objekte) erfolgt die Beurteilung und Beratung zwingend durch die Kantonale Denkmalpflege (Art. 10c BauG).
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Nachhaltiges Bauen und Nutzen
Energie a) Anschlusspflicht 431
1Soweit ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind Neubauten an Fernwärmenetze anzuschliessen. Vgl. Art. 11 EnG. Die Frage der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit ist auf Grund der Zahl der anzuschliessenden Wohnungen, resp. der Grösse der anzuschliessenden Gewerbeflächen und der verursachten Kosten, zu beurteilen.
2Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungsund Warmwasser-aufbereitungsanlagen an ein Fernwärmenetz anzuschliessen, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Anlage. Bei so genannten K-Objekten des Bauinventars (vgl. Art. 10c BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die Kantonale Denkmalpflege zu beurteilen.
b)Gemeinsame
1Werden mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist ein gemeinsames Werk für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Heizwerke
2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an ein Fernwärmenetz.
3Kein gemeinsames Heizwerk erstellt werden muss für Vorhaben,
–welche höchstens 25% des zulässigen
Entspricht zur Zeit MINERGIE P Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken;
–welche erhöhte Minergieanforderungen erfüllen.
–18 - GBR Pieterlen Hinweise
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Bau- und Nutzungsbeschränkungen
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Ortsbildpflege
Ortsbilderhaltungsgebiet 511
1Das Ortsbilderhaltungsgebiet bezweckt die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale:
–Die Erhaltung der bestehenden Elemente der Wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbildes bilden das Bauinventar der Gemeinde Pieterlen und ein Auszug des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz ISOS, welche auf der Bauverwaltung eingesehen und bezogen werden können. traditionellen Bauweise.
–Die Erhaltung der Strassenraum- und Platzgestaltung.
–Die schonende Eingliederung neuer Bauten in die traditionellen Dorfstrukturen
2Die Hauptgebäude und insbesondere ihre bauliche Substanz sind als solche zu erhalten. Beim Wiederaufbau eines Gebäudes sind in der Regel das Volumen, die Proportionen sowie die Stellung des entfernten Gebäudes zu übernehmen. Diese Regelung geht dem kommunalen Strassenabstand vor, wobei für Abweichungen die zustimmende Stellungnahme der Fachberatung erforderlich ist. Neubauten sind sorgfältig und unter Beachtung traditioneller Freiräume in die bestehende Situation zu integrieren. Vorgärten, Baumbestand, Hausvorplätze, Stütz- und Gartenmauern, Brunnen usw. sind als wichtige Elemente des Ortsbildes zu respektieren.
3Im Ortsbilderhaltungsgebiet sind bei Neubauten und wesentlichen Renovationen auf Hauptgebäuden nur symmetrisch geneigte Satteldächer mit mind. 40° (alte Teilung) Neigung und Ziegeln zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
4Der Abbruch eines Gebäudes wird nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder wenn der Abbruch im öffentlichen Interesse liegt.
Strukturerhaltungsgebiete 512
1Das Strukturerhaltungsgebiet bezweckt die Erhaltung und sorgfältigen Erneuerung der als Einheit erstellten Siedlung Sonnenhof Wichtig bei Erneuerungen in diesem Gebiet ist die Erhaltung des quartiertypischen Charakters. Dieser wird durch Volumen und Stellung der Bauten sowie durch die Qualität der Aussenräume geprägt.
2Die bestehende Struktur der Siedlung mit Doppelhäusern, Mansardendächern und Verbindungsbauten sowie den Vorgärten gegen die Strasse und die inneren Nutzgärten sollen integral erhalten und klar als architektonische Einheit ablesbar bleiben.
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Pflege der Kulturlandschaft
Baudenkmäler 521
1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler. Es gelten die Bestimmungen des Bau- und Raumplanungsgesetzes. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Pieterlen vom 23.02.2000. Dieses Bauinventar ist behördenverbindlich.
Kulturobjekte 522
Die im Zonenplan bezeichneten schützenswerten Grenzsteine dürfen nicht beseitigt werden.
Archäologische Schutzgebiete 523
1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. .Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG).
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.
GBR Pieterlen Hinweise
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Einzelbäume 524
1Die im Zonenplan eingezeichneten Einzelbäume, sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich.
2Fällungen können bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen. Zuständig für die Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter (Art. 41 Abs 3 NSchG)
3Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen.
Hecken-, Feldund Ufergehölze 525
1Die eingetragenen botanischen Schutzobjekte dürfen weder beseitigt noch in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. Vgl. Art. 18 NHG Abs Art. 29, 30 und
41NSchG und Art. 86 BauG.
2Die sachgemässe Pflege ist gestattet und soll abschnittweise im Winter durch Auslichten erfolgen. Auf den Stock setzen der Hecke ist abschnittweise gestattet.
Fliessgewässer 526
1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen: a.) die natürliche Funktion der Gewässer; b.) Schutz vor Hochwasser; c.) Gewässernutzung. Vgl. Art. 36a GschG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG,
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.