Art. 39 · WBV sowie die AHOP
BZO Gemeindebaureglement · S. 19 · Original-PDF
Gewässerraum 2015
2Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist im Zonenplan „Gewässerraum“ als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). Vgl. Anhang A131
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG. Vgl. Art. 11 BauG Vgl. Art. 41c GschV und Art. 5b Abs.
2WBG. Zuständig für den Entscheid, ob dicht überbaut ist im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Vgl. auch Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV
Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV
5Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 m ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist.
–20 - GBR Pieterlen Hinweise
Landschaftsschongebiete 527
1Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und Ortsrandbegrenzungen. Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Böschungen, Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten.
2Kleine Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baumschulen. Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Antennen.
3Baugesuche sind der Fachberatung zur Beurteilung vorzulegen. Vgl. Art. 421.
Lebensräume 528 1 Vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16,
19Abs. 2 und 20ff. NSchG, Art. 15–
18NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsökologie.
2Ziel Erhalten und Aufwerten der artenreichen Für die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume (artenreiche Wiesen und Böschungen) gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften:
Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und 22 NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonale Merkblätter. Wiesenvegetation als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. Untersagt sind
–das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger, Das Umbrechen
–das Einsäen artenarmer Grasmischungen und Kunstwiesen.
3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Naturschutzgebiete 529
Für die folgenden im Zonenplan bezeichneten Naturschutzgebiete Schutzobjekte gelten die entsprechenden Schutzreglemente: Felsenheide Buchsbestände bei der Kirche Drei Findlinge im Dorf Grauer Stein im Büttenbergwald Die kantonalen Naturschutzgebiete sind als Hinweise dargestellt.
Schutzreglement vom 12.12.1984 RRB Nr. 6034 vom 22.10.1946
RRB Nr. 2166 vom 18.04.1952 Verfügung der Forstdirektion vom 31.05.1978
GBR Pieterlen Hinweise
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Gefahrengebiete
Bauen in Gefahrengebieten 531
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.