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Art. 25 · Spezialanlagen

BZO Gemeindebaureglement · S. 4 · Original-PDF

KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand; Art. 16 a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 34 ff. und Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG.

Vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art.

79EGZGB. Übergeordnetes Recht

Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das Baureglement regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.

Regelt das GBR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Ausgenommen ist die Landwirtschaftszone, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden.

Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes. Baubewilligungspflicht vgl. Art.

22Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b bb BauG» (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). Vgl. Art. 5 Abs. 2 BewD. Vgl. Art. 86 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 100 BauV. Vgl. Art. 19 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Baubewilligung

Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt. Im GBR werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt.

Ausnahmsweise sind auch Bauten und Anlagen, welche ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen, der Baubewilligungspflicht unterworfen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in einem Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot gilt. Die baubewilligungsfreie Baute bedarf einer Ausnahmebewilligung.

Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen Grundlage in einer Überbauungsordnung.

GBR Pieterlen

–5 - Vgl. Art. 3, 11 und 82 BauG.

Qualitätssicherung

Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist.

Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Besitzstandsgarantie

Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene. Vgl. Art. 512 Strukturerhaltungsgebiet. Vgl. Art. 416 Vgl. Art. 66 BauG und Art.

10GO Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten sind im übergeordneten Recht sowie in der Gemeindeordnung geregelt.

–6 - GBR Pieterlen Hinweise

1

Geltungsbereich Geltungsbereich sachlich 101

Das Baureglement umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht Umweltrecht umfasst insbesondere Natur-, Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutz. Weiteres Umweltrecht findet sich auch in Gemeindereglementen, weiteres Bauund Planungsrecht in Überbauungsordnungen (Übersicht Art. 321). Geltungsbereich räumlich 102

Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.

2

Nutzungszonen

21

Wohn-, Misch- und Arbeitszonen

Art der Nutzung 211

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten, Wohnanteile und Lärmempfindlichkeitsstufen: Vgl. Zonen- und Schutzzonenplan

Zone Abk .

Nutzungsart ES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (Art.

43LSV)

Wohnzone W

–Wohnen 1)

–stille Gewerbe

–Sexgewerbe ist untersagt II Stilles Gewerbe wie z.B. Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend (Art. 90 Abs. 1 BauV).

Kernzone K

–Wohnen 1)

–stille bis mässig störende Gewerbe

–Gastgewerbe

–Landwirtschaftsbetriebe ohne Zucht- und III Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Betr. Zucht- und Mastbetriebe vgl. Art.

90Abs. 2 BauV. Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 500 m2 bedürfen einer Überbauungsordnung (Art. 20 Abs. 3 BauG).

Mischzonen M

–Wohnen 1)

–stille bis mässig störende Gewerbe

–Gastgewerbe

–Dienstleistungen

–Verkauf bis 500 m2 Verkaufsfläche

–Sexgewerbe ist untersagt Mastbetriebe

–Verkauf bis 500 m2 Verkaufsfläche

–Sexgewerbe ist untersagt III Die Mischzone ist ein Wohn- und Geschäftsgebiet im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG. «Verkauf» umfasst Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche bis 500 m2. IV «Verkauf» umfasst Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche bis 500 m2.

1) Dem Wohnen gleichgestellt sind Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen. Arbeitszonen A

–Arbeitsnutzungen und Verkauf bis 500 m2 Verkaufsfläche2)

Vgl. Art. 311 bzw. Abschnitt 32 , Art. 321 ff.

2) Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal gestattet.

Dazu gehören z.B. Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gewährleistet sind (s. Art. 21 BauG und 62–69 BauV).

GBR Pieterlen Hinweise

–7 -

Mass der Nutzung 212 1

Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG sowie der Gestaltungsspielraum Art. 416.

Zone Abk . GrZ kGA = kleiner Grenzabstand

(s. Anhang A 142) gGA = grosser Grenzabstand

(s. Anhang A 143) GL = Gebäudelänge

(s. Anhang A 131) FH tr = Fassadenhöhe traufseitig

(s. Anhang A 132) GrZ = Grünflächenziffer

(s. Anhang A 151) FH tr min. in m FH tr max. 2) In m FH gi max.3) - 5 7,5 4,5 7,5 10,0 6,0

11,0 13,5 9,0 14,0 16,5 6,0 8,0 10,5 6,0 8,0 10,5 8,0 12,0 14,5 12,0 16,0 18,5 17,0 10%

- 17,0 Definition des massgebenden Terrains: Vgl. Art. 1 BMBV Vgl. A132 und A133

Vgl. Anhang A 121. Vgl. Anhang A 142.

Vgl. Art. 96 Abs. 1 und 3 BauV Vgl. Anhang A 122. Definition des massgebenden Terrains: Vgl. Art. 1 BMBV Vgl. Anhang A 132. Referenz ist das massgebende Terrain. Vgl. A111 sowie Art. 1 BMBV.

Vgl. Anhang A 123. kGA in m gGA in m GL In m Wohnzone 1 W1 4,0 8,0 15,0 Wohnzone 2 W2 4,0 10,0 30,0 Wohnzone 3 W3 5,0 12,0 40,0 Wohnzone 4 W4 6,0 14,0 40,0 Kernzone 2 K2 3,0 3,0 40,0 Mischzone 2 M2 4,0 10,0 30,0 Mischzone 3 M3 4,0 10,0 40,0 Mischzone 4 M4 4,0 12,0 40,0 Arbeitszone A ½ FH tr ½ FH tr ≥ 4.01) ≥ 4.01) 1) Gegenüber Wohn und Mischzonen mindestens 8,0 m

b.Unterirdische Bauten: 2) Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1,0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb der Fassadelinie wenigstens 10 % beträgt. 3) Die Fassadenhöhe giebelseitig FH gi gilt nur für Gebäude mit Attikageschoss.

2Zudem gelten die folgenden Masse für

a.An- und Kleinbauten:

–Grenzabstand (GA) min. 2,0 m

–Fassadenhöhe traufseitig max.4,0 m

–anrechenbare Gebäudefläche (aGBF) max. 60m2

Vgl. Anhang A 122.

c.Unterniveaubauten:

–Grenzabstand 1,0 m, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstückgrenze.

–über massgebendem Terrain zulässig max. 1,2 m

–Grenzabstand 1,0 m, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstückgrenze.

d.Abgrabungen bis zu einer Breite von max. 5,0 m gelten nicht als massgebendes Terrain. Diese Ausnahme gilt für max. eine Fassadenseite pro Gebäude.

e.Vorspringende Gebäudeteile:

–zulässiges Mass über die Fassadenflucht hinaus:

max. 1,5 m

–maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts: max. 50%

Vordächer: zulässige Ausladung 2,0 m

–8 - GBR Pieterlen Hinweise

f. Rückspringende Gebäudeteile:

–zulässige Tiefe max. 2,0 m

–maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Vgl. Anhang A 124. Fassadenabschnitts: max. 50%

g Das Attikageschoss:

–muss bei mind. einer ganzen Fassadenlänge gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.5 m zurückversetzt sein.

–darf auf max. 60 % des darunterliegenden Vollgeschosses nach Art. 18 BMBV erstellt werden. Vgl. Anhang A 133 Das Mass der Rückversetzung muss in einem angemessenem Bereich liegen, damit die Rückversetzung optisch erkennbar ist.

h Gestaffelte Gebäude; Staffelung:

–Die Fassadenhöhe wird bei Gebäuden, die in der Höhe um min. 2,5 m und in der Situation min. 5,0 m gestaffelt sind, für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Vgl. Art. 75 BauG; Art. 321, 511 und 512. Gestaltungsfreiheit

3Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen, zum Ortserhaltungsgebiet und zum Strukturerhaltungsgebiet.

Strassenabstände

4 Vgl. Art. 80 SG. Die Strassenabstände richten sich unter Vorbehalt von Absatz 5 nach der kantonalen Gesetzgebung.

5Für An- und Kleinbauten, strassenseitig offene Autounterstände, sowie bewilligungsfreie Bauten gilt gegenüber den Gemeindestrassen ein Abstand von 3,6

m.Dieser kann von der Baubewilligungsbehörde auf Gesuch hin reduziert werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Planungsanliegen entgegenstehen. Die Erstellung von Bauten (Stützund Futtermauern, Unterkellerungen, Stangen, Masten uam. im Bauverbotsstreifen ist nur mit einer Ausnahmebewilligung gestattet und daher nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse realisierungsfähig.

GBR Pieterlen Hinweise

–9 -

22

Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sportund Freizeitanlagen

22Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sportund Freizeitanlagen Zonen für 221 1 In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten öffentliche die folgenden Bestimmungen: Nutzungen (ZöN) Bezeichnung Abk. Zweckbestimmung Grundzüge der ES Überbauung und Gestaltung A «Schlössli» B «Schul- und Gemeindezentrum» C «Kirchhügel» D «Gemeindehaus» E «Auf der Kürze» F «Sömmerung» ZöN A ZöN B ZöN C ZöN D ZöN E ZöN F Alters- und Pflegeheim, Personalgebäude und Wohnungen. Es sind nur Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sowie Wohnungen im direkten Zusammenhang mit dem Altersund Pflegeheim zulässig. Schulanlagen mit Turn- und Sporthalle und Aussenanlagen, Gemeindezentrum, Werkhof, Zivilschutzund Militäranlagen sowie altersgerechte Wohnungen. Kirche, Pfarrhaus, Aufbahrungsgebäud e, Reservoir, Spielplatz, geschützte Naturund Kulturobjekte. Gemeindehaus. Ökumenisches Zentrum. BKW Unterstation. Es gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: FH tr max.: 17.0 m FH gi max.: 19.5 m GL max.: 120 m Weiter gelten die kleinen und grossen Grenzabstände der Wohnzone W4. Bezüglich der schützens- und erhaltenswerten Bauten gelten die Bestimmungen des Bau- und Raumplanungsgesetzes. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Mischzone M3. Bezüglich der schützensund erhaltenswerten Bauten gelten die Bestimmungen des Bauund Raumplanungsgesetzes. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Wohnzone W2 unter Vorbehalt der Schutzbestimmungen betreffend das Naturschutzgebiet „Felsenheide“ und des geschützten Buchsbestands. Es gelten die baupolizeilichen Masse und die Gestaltungsvorschriften der Kernzone K. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Wohnzone W3. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone A. II II II III II IV ES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.