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Art. 97 · Zuständigkeit
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 27
1Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung.
2Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes.
3Arealpläne werden vom Stadtrat erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.