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Art. 96 · Rechtsmittel

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 27

1Beschlüsse der Stadt über Erlass oder Abänderung der Grundordnung sowie Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können gemäss den jeweils geltenden kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden.

2Verfügungen und Anordnungen des Bauamtes und der Feuerpolizei bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements können innert 20 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Stadtrat angefochten werden.

3Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.