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Art. 95 · Anmerkungen im Grundbuch

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 27

Die Baubehörde ist berechtigt, sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich auf das Baugesetz abstützen, im Grundbuch anmerken zu lassen. Sie ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt. Art. 95 KRG 1.7.2020 27 611 $$$ ben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.

2Der Stadtrat erlässt die notwendigen Verordnungen und Reglemente.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.