Art. 90 · Gebühren
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 26
a)Bewilligungs- und Kontrollgebühren
1Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten Gebühren. Die Gebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert).1 Wo keine solche erfolgt, dienen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Die minimale Gebühr beträgt Fr. 200.-.
2Die Bearbeitungsgebühren für Planungen (z.B. amtliche Quartierplanung) betragen zwischen Fr. -.50 und Fr. 2.-/m2 Landfläche.
3Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind zusätzlich zu vergüten. Dasselbe gilt für Leistungen der Stadt im Rahmen von Folgeplanungen.
4Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.