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Art. 80 · Bäume
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 23
Alleebäume, Baumgruppen, Obstgärten und markante Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichnete Bäume und Alleen sind in ihrem Grundbestand langfristig zu erhalten. Der Ersatz von Einzelbäumen ist möglich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.